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Recht & Ordnung

Im deutschen Strafgesetzbuch gibt es einen Paragraphen, der sich mit den Pflichten bei der Errichtung eines Bauwerkes beschäftigt: 

+ § 319 Baugefährdung

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Vorschriften und Bauordnungen (aus dem Bauordnungsrecht der Bundesländer und dem Arbeitsschutzrecht des Bundes), die abhängig vom Gebäude eine Rolle spielen können: 

+ Muster-Bauordnung (MBO (11/2002)

+ Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR (11/2005)

+ Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVstättV (06/2005)

+ Muster-Garagenverordnung (MGarVO (05/1993)

+ Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO (12/2000)

+ Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR (07/1998)

+ Muster-Hochhausrichtlinie (MHochhausR (05/1981)

+ Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO (09/1995)
Sowie in einem Gebäude ein Arbeitnehmer seinem Beruf nachgeht, handelt es sich bei diesem Gebäude um eine Arbeitsstätte. Dann sind zudem folgende  Anforderungen für die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten einzuhalten.
Die „Verordnung über Arbeitsstätten“ von 2004 ergibt zusammen mit den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ einen guten Leitfaden zum Betreiben einer Arbeitsstätte. Die Sicherheitsbeleuchtung wird in folgenden technischen Regeln beschrieben:

+ ASR A1.3 (April 2007): „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung“
+ ASR A2.3 (August 2007): „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“
+ ASR A3.4/3 (Mai 2009): „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“

Im Bezug auf Ihre rechtlichen und baulichen Pflichten ist es ratsam, rechtzeitig Planer und Leuchtenhersteller zur Klärung diesbezüglicher Fragen an einen Tisch zu bringen.